Unter dem Begriff Verwaltungsvollstreckung versteht man die zwangsweise Durchsetzung öffentlich-rechtlicher Ansprüche durch die Vollstreckungsbehörde. Die Vollstreckung ist eines der grundlegenden Instrumente der Verwaltung. Sie ermöglicht der Verwaltung, einen Verwaltungsakt selbst zu vollstrecken und ihn so gegen den Willen der Bürger*innen durchzusetzen.
Wenn es bei einer Vollstreckung darum geht, mit welchem Zwangsmittel diese durchgeführt wird, muss darauf geachtet werden, ob es sich um eine vertretbare oder um eine nicht vertretbare Verhaltenspflicht handelt. Eine vertretbare Verhaltenspflicht liegt vor, wenn diese nicht nur von der betroffenen Person selbst, sondern auch von einem Dritten vorgenommen werden kann. Eine nicht vertretbare Verhaltenspflicht ist gegeben, wenn diese nur vom Betroffenen selbst – mithin höchstpersönlich – erfüllt werden kann.
Ordnen Sie zu: vertretbare oder nicht vertretbare Handlung?
Vertretbare Handlung
Nicht vertretbare Handlung
Abbruch eines Schwarzbaus
Beispielsweise der Abbruch durch eine Baufirma.
Beseitigung von Müll
Beispielsweise die Beseitigung von Müll durch den gemeindeeigenen Bauhof.
Untersuchung durch den Amtsarzt bzw. die Amtsärztin
Entfernen eines widerrechtlich abgestellten Fahrzeuges
Beispielsweise das Entfernen des Fahrzeugs durch einen Abschleppdienst.
Ablegen eines Eides
Aufgabe 2 von 3
Beschreiben Sie die Begriffe „vertretbare Handlung“ und „nicht vertretbare Handlung“ in Ihren eignen Worten.
„Vertretbare Handlung“
Eine Handlung ist vertretbar, wenn sie neben dem Betroffenen auch durch die Verwaltungsbehörde selbst oder durch einen von ihr beauftragten Dritten erfüllt werden kann. Ein Beispiel hierfür ist der Abbruch einer „schwarz gebauten Garage“ durch ein Bauunternehmen.
„Nicht vertretbare Handlung“
Eine Handlung ist nicht vertretbar, wenn sie nur durch den Betroffenen selbst und durch keine andere Person vorgenommen werden. Ein Beispiel hierfür ist die Untersuchung durch Amtsärzt*innen.
Aufgabe 3 von 3
ÜBERBLICK ÜBER DIE ZWANGSMITTEL
Um einen Verwaltungsakt zu vollstrecken, stehen der Verwaltung verschiedene Zwangsmittel zur Verfügung: das Zwangsgeld, die Zwangshaft, die Ersatzvornahme und der unmittelbare Zwang. Beim Zwangsgeld wird dem bzw. der Betroffenen eine Zahlungsverpflichtung auferlegt, für den Fall, dass er bzw. sie dem Verwaltungsakt nicht innerhalb einer bestimmten Frist nachkommt. Wenn das Zwangsgeld nicht eingebracht werden kann, kann die Zwangshaft angeordnet werden. Eine weitere Möglichkeit ist die Ersatzvornahme: Bei der Ersatzvornahme wird eine vertretbare Handlung durch die Vollstreckungsbehörde oder einen Dritten vorgenommen, wenn der bzw. die Betroffene nicht selbst handelt. Das schärfste Zwangsmittel ist der unmittelbare Zwang, der nur in besonderen Situationen angewendet werden darf. Unmittelbarer Zwang ist die Einwirkung auf Sachen oder Personen, meistens durch körperliche Gewalt, und ist stets ultima ratio.
Ordnen Sie zu: Zwangsgeld, Zwangshaft, Ersatzvornahme oder unmittelbarer Zwang?[1]
Zwangs-geld
Zwangs-haft
Ersatz-vornahme
Unmittel-barer Zwang
Teilnehmer*innen einer Demonstration werden, nachdem sie dazu aufgefordert wurden, den Platz zu verlassen, davongetragen.
A wird in einem Verwaltungsakt dazu aufgefordert, seinen Schwarzbau abzureißen. A kommt dem nicht nach, die Gemeinde beauftragt eine Baufirma das Gebäude zu entfernen.
B wird zur Untersuchung durch den Amtsarzt aufgefordert. Folgt er dieser Forderung nicht innerhalb von einem Monat wird ihm eine Zahlungspflicht von 250 Euro angedroht.
B kann die 250 Euro nicht bezahlen. Kurz darauf wird ihm ein Haftbefehl zugestellt.