OSA Baden-Württemberg
BW Quadrat Logo
× Die Beispielaufgaben sollten an einem PC bearbeitet werden.

Planung und Betrieb – Planung

Das Quellen- und Literaturverzeichnis zu dieser Seite finden Sie hier.

Aufgabe 1 von 4

LÄRMSCHUTZ

Lärmschutz ist in den vergangenen Jahren immer wieder Teil der öffentlichen Diskussion. Gerade die Verkehrsdebatten steuern oftmals auf dieses Thema zu. Ist der Flughafen wirklich zu laut? Die geplante Umgehungsstraße geht zu nah am Ort vorbei, der Lärm würde unerträglich werden! Müssen die lauten Stadtbahnen auch nachts an meinem Haus vorbeifahren?

Um diesen Fragen und Sorgen der Anwohner*innen zu begegnen, gibt es klare gesetzliche Vorgaben, wann Lärmschutzmaßnahmen zu ergreifen sind.

Wann sind Lärmschutzmaßnahmen aufgrund gesetzlicher Vorgaben zu ergreifen?

Bitte
auswählen

Bei bereits bestehender Infrastruktur (z.B. Straßen, Bahnstrecken)

Im Bestand sind keine Maßnahmen vorzunehmen, auch wenn die aktuellen Grenzwerte bspw. durch zunehmenden Verkehr überschritten werden.

Neubau von Infrastruktur (z.B. Autobahn, Hochgeschwindigkeitsstrecke)

Bei einem Infrastrukturneubau sind die Grenzwerte einzuhalten. Dabei wird die voraussichtliche Lärmbelästigung auf der Grundlage von Verkehrsprognosen berechnet.

Sanierungen ohne Fahrwegerweiterungen

Solange bei einer Sanierung keine weiteren Fahrstreifen oder Bahngleise errichtet werden, müssen keine Maßnahmen getroffen werden.

Sanierungen mit Fahrwegerweiterungen

Bei einer wirklichen Veränderung (z.B. weiterer Fahrstreifen) müssen Lärmschutzmaßnahmen gemäß den Grenzwerten ergriffen werden.

Anwohner fühlen sich belästigt

In diesem Fall müssen keine Maßnahmen getroffen werden (sofern die Infrastruktur nicht erweitert wurde). Die Anwohner selbst können natürlich immer passive Lärmschutzmaßnahmen (z. B. schalldichte Fenster) ergreifen.

Im BImSchG (Bundesimmissionsschutzgesetz) sind Lärmschutzgrenzwerte für verschiedene Gebiete festgelegt. Diese müssen bei einem Infrastrukturneubau oder -umbau eingehalten werden. Als mögliche Schutzmaßnahmen können beispielsweise die Errichtung von Lärmschutzmauern, der Einbau von Lärmschutzfenstern oder die Verwendung eines anderen Straßenbelags dienen.

Für Bestandsstrecken gelten diese Grenzwerte allerdings nicht. Erst wenn bei einer Sanierung eine Erweiterung der Fahrwege o. Ä. erfolgt, müssen die Grenzwerte aus dem BImSchG eingehalten werden.