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Management – Medienmanagement

Im Bereich Medienmanagement geht es um Theorien und aktuelle Erkenntnisse zur Entwicklung von bildungsbezogenen und medienbezogenen Projekten. Studierenden wird dabei vermittelt, wie man Konzepte für mediengestützte Lehr-Lernumgebungen entwickelt. Die Grundlagen und Methoden aus dem Bereich Projektmanagement helfen dabei, ein Projekt effizient zu managen und dessen reibungslosen Ablauf zu gewährleisten. Von Beginn eines Projektlebenszyklus an müssen jedoch auch rechtliche Aspekte mitbedacht werden. Deshalb werden Grundlagen speziell in den Bereichen Arbeitsrecht, Urheberrecht, Medienrecht sowie Datenschutz gelehrt.


Das Quellen- und Literaturverzeichnis zu dieser Seite finden Sie hier.

Aufgabe 1 von 1

EIN FALLBEISPIEL AUS DEM MEDIENRECHT: BILDRECHTE BEI PERSONENFOTOS

Digitale Lehr- und Lerninhalte bestehen nicht nur aus Fließtext. Im Gegenteil: Sie werden häufig durch Medien wie Fotos, Grafiken, Videos oder Audioaufnahmen ergänzt. Zu den Kompetenzen von Medien- und Bildungsmanager*innen gehört es, solche Medien vor ihrer Verwendung im Hinblick auf Gesetze und Vorschriften bewerten und einordnen zu können. Das nachfolgende Fallbeispiel liefert einen Einblick in das ‚Bildrecht‘. Anhand einer einfachen Methode erfahren Sie, wie Sie den Überblick im Bildrecht behalten und ein Foto auf seine Berechtigungen prüfen können.

Bitte betrachten Sie den Sachverhalt und die Fallfragen zum Fallbeispiel ‚Bildrechte bei Personenfotos‘. Nehmen Sie sich kurz Zeit und überlegen Sie, wie Sie ‚aus dem Bauch heraus’ argumentieren würden. Gerne dürfen Sie die ‚Hinweise‘ im gleichnamigen Ausklappelement hinzuziehen. Vergleichen Sie anschließend Ihre Überlegungen mit der Lösung.

Der Studiengang S beauftragt den Fotografen F, ein Portraitfoto von einer neuen Mitarbeiterin M zu erstellen. Der Studiengang S veröffentlicht das Foto auf seiner Website im Bereich ‚Mitarbeiter*innen’. Das Fallbeispiel entstand in Anlehnung an Eggers (2019, S. 3).

  • Was muss der Studiengang S bei der Veröffentlichung des Fotos auf seiner Website beachten?
  • Welche Berechtigungen müssen geprüft und eventuell eingeholt werden?

Vor der Veröffentlichung eines Fotos müssen stets die Bildrechte geprüft werden. Eine erste Orientierung bei der Prüfung von Bildrechten liefern nach Eggers (2019, S. 3) zwei grundlegende Fragen. Die erste Frage bezieht sich auf die urheberrechtliche Berechtigung, ein fremdes Werk nutzen zu dürfen:

  • Habe ich die Berechtigung, das Foto des Urhebers im geplanten Veröffentlichungszusammenhang zu verwenden?


Die zweite Frage zielt auf die Berechtigung, Motive (also bestimmte Bildinhalte) wiedergeben zu dürfen:

  • Darf ich das Motiv, also den Bildinhalt, im geplanten Veröffentlichungszusammenhang wiedergeben?
Abb. 1
Grafik: iconicbestiary (Freepik Lizenz) / Quelle: Designed by Freepik (modifiziert)

 

    
Abb. 2
Grafik: iconicbestiary (Freepik Lizenz) / Quelle: Designed by Freepik (modifiziert)

 

Das Foto muss auf die Urheberrechte überprüft werden

Nehmen Fotografen ein Foto auf, so ist es durch das Urheberrechtsgesetz geschützt. Dieser Schutz besteht unabhängig von den fotografierten Bildinhalten. Eine Veröffentlichung des Fotos bedarf der Zustimmung des Urhebers (Eggers, 2019, S. 3).

 

Das Foto muss auf seine Bildinhalte überprüft werden

Das Foto kann unterschiedliche Bildinhalte haben, darunter Personen, Kunst, Produkte oder Logos. Die Wiedergabe eines Bildinhaltes bedarf häufig der Einwilligung der Personen und Organisationen, die Rechte an den gezeigten Inhalten haben (Eggers, 2019, S. 3).

Der Studiengang S muss bei der Veröffentlichung des Fotos auf seiner Website die Urheberrechte sowie die Datenschutz-Grundverordnung (DSGVO) beachten. Der Fotograf F sowie auch die Mitarbeiterin M müssen der geplanten Veröffentlichung schriftlich zugestimmt haben (Eggers, 2019, S. 3). Die Lösung ergibt sich, wenn man die zwei im Hinweis vorgestellten Fragen heranzieht:

So lautet die erste Frage im Hinblick auf die Urheberrechte des Fotografen: Hat der Fotograf F dem Studiengang S die Nutzungsrechte zur Veröffentlichung seines Fotos auf der Website eingeräumt? Das Foto des Fotografen ist durch das Urheberrechtsgesetz (UrhG) vor unbefugter Nutzung geschützt. Hat der Fotograf F einer Veröffentlichung des Fotos zugestimmt, so besteht nach § 13 UrhG die Pflicht zur Urhebernennung. Demnach muss der Studiengang S den Namen des Fotografen F so platzieren, dass Foto und Urheber eindeutig zuordenbar sind. Die Namensnennung kann entfallen, wenn die Erbringung von Bildnachweisen zuvor mit dem Fotograf F vertraglich vereinbart wurde (Eggers, 2019, S. 200ff.).

Die zweite Frage legt ihr Augenmerk auf die Bildinhalte: Hat der Studiengang S das Recht, die abgebildete Mitarbeiterin M auf der Website des Studiengangs zu veröffentlichen? Die Persönlichkeitsrechte der Mitarbeiterin M sind durch die DSGVO geschützt. Zu deren Einhaltung sind Unternehmen, Freiberufler*innen, Vereine sowie öffentliche Einrichtungen und somit auch Hochschulen verpflichtet. Unter die Datenschutzgesetze fallen auch Fotos, die im Auftrag der Arbeitgeber*innen im Beschäftigtenverhältnis angefertigt und genutzt werden. Die DSGVO tangiert dabei den gesamten Prozess einer Fotoproduktion: Immer dann, wenn Personenfotos aufgenommen, bearbeitet, übermittelt, veröffentlicht und archiviert werden, handelt es sich um eine Datenverarbeitung gemäß der DSGVO. Für jede Datenverarbeitung ist zu klären, ob sie sich auf eine Einwilligung nach Art. 6 DSGVO stützen lässt. In diesem Sinne muss die Mitarbeiterin M ihre schriftliche Erlaubnis zum Veröffentlichen als Teil einer Datenverarbeitung geben (Eggers, 2019, S. 15ff.).