Der Hebammenkreißsaal ist ein innovatives Versorgungskonzept, welches eine Erweiterung des traditionellen Kreißsaals darstellt. Hier werden im klinischen Setting gesunde Schwangere von Hebammen selbstständig und eigenverantwortlich betreut. (Vgl. Bauer et al., 2007, S. 11)
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Der Betreuungsprozess wird von der Hebamme/dem Entbindungspfleger und der schwangeren Frau gemeinsam partnerschaftlich geplant.
Die werdende Mutter ist die zentrale Person in der Betreuung.
Das (ungeborene) Kind ist die zentrale Person in der Betreuung.
Die Hebamme/der Entbindungspfleger ist die zentrale Person.
Die Hebamme/der Entbindungspfleger unterstützt und respektiert die Würde und die Wertvorstellungen der schwangeren Frau.
Durch Aufklärung und Informationsweitergabe durch die Hebamme/den Entbindungspfleger werden der betreuten Frau Wahlmöglichkeiten aufgezeigt und reflektierte Entscheidungen ermöglicht.
Die erfolgreiche Betreuung wird durch die Beziehung zwischen schwangerer Frau und Hebamme/Entbindungspfleger beeinflusst.
Als studierte Expert*innen für die Themen Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett, können Hebammen/Entbindungspfleger die besten Entscheidungen treffen.
Die erfolgreiche medizinische Betreuung wird durch den Einsatz vielfältiger technischer Hilfsmittel gewährleistet.
Die „Standards of Care in Midwifery“ (Royal Standards of Nursing, 1993) dienen den britischen Hebammen als Leitbild und Arbeitsgrundlage.
„Die Prinzipien lassen sich wie folgt zusammenfassen:
Schwangerschaft, Geburt und Wochenbett sind normalerweise physiologische Vorgänge.
Die Beziehung von Frau und Hebamme sind entscheidend für eine gute und erfolgreiche Betreuung. […]
Die Gebärende ist die zentrale Person im Betreuungsprozess. […]
Hebammen bieten Aufklärung, Beratung und Information für die Zeit der Schwangerschaft, der Geburt und des Wochenbettes und unterstützen auf diese Weise eine informierte Entscheidung der Frau bzw. des Paares. […]“ (Bauer et al., 2007, S.16)
Ausgehend von diesen Prinzipien wurde das Konzept ‚Hebammenkreißsaal‘ entwickelt, das mittlerweile in vielen europäischen Ländern – wie bspw. in Deutschland – Eingang in die Praxis gefunden hat.
Im Hebammenkreißsaal betreuen Hebammen physiologische Schwangerschaften und Geburten eigenverantwortlich, aber im klinischen Setting – hierbei handelt es sich nicht um eine außerklinische Geburtshilfe. Kommt es während der Geburt zu Komplikationen oder werden bestimmte Schmerzmittel von der Frau gewünscht, kann jederzeit ärztliches Personal der Klinik hinzugezogen werden und der Situation entsprechend gehandelt werden.
Im ‚üblichen‘ Kreißsaal findet während der gesamten Zeit des Geburtsvorgangs eine interdisziplinäre Betreuung durch Hebamme/Entbindungspfleger und dem ärztlichen Personal statt. Die Verantwortung tragen hierbei die betreuenden Personen gemeinsam. Im ‚üblichen‘ Kreißsaal kommt es eher zu medizinischen Interventionen während der Geburt. Daher wirkt sich das Konzept des Hebammenkreißsaals positiv auf die Physiologie der Geburt aus.
Aufgabe 2 von 2
HEBAMMENGESETZ
Im sog. Hebammengesetz sind unterschiedliche Aspekte des Berufes bundesweit geregelt, u.a. die Tätigkeiten, die Berufszulassung der Hebammen/Entbindungspfleger und deren Ausbildung und Prüfungsverordnung.
Leitung
Überwachung
in der Stillzeit
im Wochenbettverlauf
Notfällen
geplanten Eingriffen
Hinzuziehungspflicht
Sorgfaltspflicht
hinzugezogen wird
anwesend ist
Bitte wählen Sie in den Auswahlfeldern des folgenden Textabschnitts die richtigen Begriffe.
Im Hebammengesetz werden die vorbehaltenen Tätigkeiten der Hebamme/des Entbindungspflegers genau festgelegt. Hier wird definiert, dass die Geburtshilfe die der Geburt ab Beginn der Wehen, die Hilfe unter der Geburt und die Überwachung umfasst. Abgesehen von , sind nur Ärzte*innen und Hebammen/Entbindungspfleger zugelassen, Geburtshilfe zu leisten. Die sog. besagt, dass Ärzte*innen verpflichtet sind Sorge zu tragen, dass eine Hebamme/ein Entbindungspfleger bei einer Geburt wird.
Erklärung zur Lösung der gesamten Aufgabe
Hebammengesetz – (HebG) vom 4. Juni 1985 (BGBl. I S. 902),
II. ABSCHNITT Vorbehaltene Tätigkeiten § 4:
(1) „Zur Leistung von Geburtshilfe sind, abgesehen von Notfällen, außer Ärztinnen und Ärzten nur Personen mit einer Erlaubnis zur Führung der Berufsbezeichnung ‚Hebamme‘ oder ‚Entbindungspfleger‘ sowie Dienstleistungserbringer im Sinne des § 1 Abs. 2 berechtigt. Die Ärztin und der Arzt sind verpflichtet, dafür Sorge zu tragen, dass bei einer Entbindung eine Hebamme oder ein Entbindungspfleger zugezogen wird.“
(2) „Geburtshilfe im Sinne des Absatzes 1 umfasst Überwachung des Geburtsvorgangs von Beginn der Wehen an, Hilfe bei der Geburt und Überwachung des Wochenbettverlaufs.“