Das Urheberrecht schützt die Nutzungs- und Verwertungsrechte des Schöpfers eines Werkes und berücksichtigt damit u.a. die wirtschaftlichen Interessen des Urhebers. Werke sind Texte, Literatur, wissenschaftliche Veröffentlichungen, Filme, Musik, Computerprogramme, Karten, Pläne, Zeichnungen, Lichtbilder und Kunstwerke.
Zugleich schränkt das Urheberrecht aber auch die Rechte des Urhebers ein, um die Interessen der Allgemeinheit zu wahren. Die betreffenden Regelungen werden als ‚Schranken‘ bezeichnet. Eine solche Schranke besteht auch für Schulen und Hochschulen, so dass Lehrer*innen bzw. Lehrende Medien für ihren Unterricht nutzen können. Für die öffentliche Zugänglichmachung der geschützten Werke zahlen die Bundesländer eine Vergütung an die Verwertungsgesellschaften. Am 01. März 2018 ist die neue Schranke §60a Unterricht und Lehre im Gesetz über Urheberrecht und verwandte Schutzrechte (Urheberrechtsgesetz) in Kraft getreten:
(1) Zur Veranschaulichung des Unterrichts und der Lehre an Bildungseinrichtungen dürfen zu nicht kommerziellen Zwecken bis zu 15 Prozent eines veröffentlichten Werkes vervielfältigt, verbreitet, öffentlich zugänglich gemacht und in sonstiger Weise öffentlich wiedergegeben werden
- für Lehrende und Teilnehmer der jeweiligen Veranstaltung,
- für Lehrende und Prüfer an derselben Bildungseinrichtung sowie
- für Dritte, soweit dies der Präsentation des Unterrichts, von Unterrichts- oder Lernergebnissen an der Bildungseinrichtung dient.
(2) Abbildungen, einzelne Beiträge aus derselben Fachzeitschrift oder wissenschaftlichen Zeitschrift, sonstige Werke geringen Umfangs und vergriffene Werke dürfen abweichend von Absatz 1 vollständig genutzt werden.
(3) Nicht nach den Absätzen 1 und 2 erlaubt sind folgende Nutzungen:
- Vervielfältigung durch Aufnahme auf Bild- oder Tonträger und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, während es öffentlich vorgetragen, aufgeführt oder vorgeführt wird,
- Vervielfältigung, Verbreitung und öffentliche Wiedergabe eines Werkes, das ausschließlich für den Unterricht an Schulen geeignet, bestimmt und entsprechend gekennzeichnet ist, an Schulen sowie
- Vervielfältigung von grafischen Aufzeichnungen von Werken der Musik, soweit sie nicht für die öffentliche Zugänglichmachung nach den Absätzen 1 oder 2 erforderlich ist.
(4) Bildungseinrichtungen sind frühkindliche Bildungseinrichtungen, Schulen, Hochschulen sowie Einrichtungen der Berufsbildung oder der sonstigen Aus- und Weiterbildung.
Paragraph 60a regelt u.a., dass bereits veröffentlichte Werke in einem konkret definierten Umfang zur Veranschaulichung im Unterricht verwendet werden dürfen. Konkret bedeutet dies beispielsweise, dass bis zu 15% eines Werkes kopiert werden dürfen. Diese Regelung gilt pro Werk für ein Schuljahr und eine Klasse.