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Übergreifende Studienbereiche – Beispiel: Inklusion

Das Quellen- und Literaturverzeichnis zu dieser Seite finden Sie hier.

Aufgabe 1 von 3

UN-BEHINDERTENRECHTSKONVENTION (ARTIKEL 24 – BILDUNG)

In der UN-Behindertenrechtskonvention, Artikel 24, Absatz 2 stellen die Vertragsstaaten sicher, dass Menschen mit Behinderung nicht aufgrund ihrer Behinderung vom allgemeinen Bildungssystem ausgeschlossen werden und dass Kinder mit Behinderung nicht aufgrund ihrer Behinderung vom unentgeltlichen und obligatorischen Grundschulunterricht oder vom Besuch weiterführender Schulen ausgeschlossen werden dürfen. Von der Bundesrepublik Deutschland wurde die UN-Behindertenrechtskonvention mit dem ‚Gesetz zu dem Übereinkommen der Vereinten Nationen vom 13. Dezember 2006 über die Rechte von Menschen mit Behinderungen sowie zu dem Fakultativ-Protokoll vom 13. Dezember 2006 zum Übereinkommen der Vereinten Nationen über die Rechte von Menschen mit Behinderungen‘ im Dezember 2008 ratifiziert. Die betreffenden Regelungen traten mit der Hinterlegung der Ratifikationsurkunde im März 2009 in Kraft.

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Die Vertragsstaaten haben die ausnahmslose Pflicht, Menschen mit Behinderungen in die Grundschule zu inkludieren.

Schulen, die den Bedarfen der Menschen mit Behinderung nicht gerecht werden (z.B. Barrierefreiheit), d.h. der sonderpädagogischen Förderung nicht nachkommen können, können diese Kinder nicht beschulen. Die Suche nach Lösungen ist in der Praxis und in der Wissenschaft im vollen Gange.

Der inklusive Unterricht unterscheidet sich nicht vom Unterricht, an dem ausschließlich Kinder ohne Behinderung teilnehmen.

Die zusätzliche Heterogenitätsdimension im inklusiven Setting erfordert die Anpassung bspw. des Inhalts an die Lernausgangslagen einzelner und aller Kinder in der Klasse und kann als eine besondere Herausforderung angesehen werden kann.

Die Vertragsstaaten verpflichten sich, Menschen mit Behinderungen in die weiterführende Schule (z.B. Gymnasium, Realschule) zu inkludieren. 

Schulen, die den Bedarfen der Menschen mit Behinderung nicht gerecht werden (z.B. Barrierefreiheit), d.h. der sonderpädagogischen Förderung nicht nachkommen können, können diese Kinder nicht beschulen. Die Suche nach Lösungen ist in der Praxis und in der Wissenschaft im vollen Gange.

Im inklusiven Unterricht ist es eine besondere Herausforderung, eine Passung zwischen den Bedürfnissen der Schülerinnen und Schüler mit und ohne Behinderung herzustellen.

Diese Antwort ist richtig, da die zusätzliche Heterogenitätsdimension im inklusiven Setting die Anpassung bspw. des Inhalts an die Lernausgangslagen einzelner und aller Kinder in der Klasse als eine besondere Herausforderung angesehen werden kann.

Alle Schülerinnen und Schüler im inklusiven Unterricht werden nach dem allgemeinbildenden Bildungsplan unterrichtet.

Die Schülerinnen und Schüler im inklusiven Setting werden nach verschiedenen Bildungsplänen (z.B. Bildungsplan für das Gymnasium, Bildungsplan für Schülerinnen und Schüler im Förderschwerpunkt Lernen) unterrichtet. Dies nennt man auch ‚zieldifferenten‘ Unterricht.

Abb. 1.


Für Baden-Württemberg zeigt sich, dass mit 32% der allgemeinbildenden Schulen deutlich weniger Regelschulen Kinder mit Förderbedarf inklusiv unterrichten, als in der Mehrheit der anderen Bundesländer. Abb. 1 zeigt ein Nord-Süd-Gefälle in der Bundesrepublik.