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Das Öffentliche Recht – Einführung

Das Öffentliche Recht ist diejenige Rechtsmaterie, die das Verhältnis des Staates als Träger hoheitlicher Gewalt zu seinen Bürgern regelt. Wie genau die für den einzuschlagenden Rechtsweg wichtige Abgrenzung zum Privatrecht im Einzelfall zu treffen ist, ob dafür etwa hoheitliches Tätigwerden erforderlich und ausreichend ist, oder ob andere Gesichtspunkte, wie etwa ein Über- und Unterordnungsverhältnis zum Bürger, entscheidend sind, ist umstritten. Klassische Gebiete des Öffentlichen Rechts sind etwa das Bau-, das Kommunal-, das Polizei-, das Ordnungswidrigkeiten-, das Sozial- und das Steuerrecht aber auch das Verfassungsrecht (Grundgesetz – GG und Landesverfassungen). Letzteres regelt indes, insoweit handelt es sich ebenfalls um Öffentliches Recht, auch die innere Verfasstheit des Staates. Daneben gehören auch das gesamte Verfahrensrecht sowie das internationale Recht (Völkerrecht) und das supranationale Recht (EU-Recht) dem Gebiet des Öffentlichen Rechts an.


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