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Das Privatrecht – Einführung

Das Zivilrecht (auch Privatrecht oder Bürgerliches Recht) regelt die Rechtsbeziehungen der gleichgeordneten Privatrechtssubjekte zueinander, die diese (grundsätzlich) aufgrund freien Willensentschlusses miteinander eingehen. Allgemeine Regelungen, etwa über den Abschluss von Verträgen, werden dabei im Bürgerlichen Gesetzbuch (BGB) getroffen. Dieses regelt weiter diejenigen Bereiche des Privatrechts, mit denen ein ‚gewöhnlicher Bürger', wenn er mit anderen Privatrechtssubjekten interagiert, am ehesten in Kontakt kommt. So geht es hier (bspw.) um Fragen des Kaufrechtes, um Widerrufsrechte, um Miet-, Familien- und Erbrecht. Oftmals sind dann auch nur die Vorschriften des BGB gemeint, wenn vom Bürgerlichen Recht oder vom Zivilrecht die Rede ist. Beide Begriffe werden aber eben auch synonym zu dem des Privatrechts gebraucht, und dann ist über die Regelungen des BGB hinaus auch das sog. Sonderprivatrecht (also etwa das Handels- und das Gesellschaftsrecht sowie das Arbeitsrecht – Materien, die eben zumindest überwiegend außerhalb des BGB geregelt sind) miterfasst.


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